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Statuten

Terrarienfreunde Ostschweiz

Statuten

I.  NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS

 

Art. 1

Unter dem Namen „Terrarienfreunde Ostschweiz“ besteht in der Ostschweiz ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Art. 2

Der Verein bezweckt:

 

a) Die gemeinsame Weiterbildung der Mitglieder auf vorwiegend herpetologischen sowie auch anderen naturkundlichen Gebieten durch organisierte Vermittlung von Fachwissen (Vorträge, Exkursionen).

b) Die Wahrung von Interessen und Gesetzen, schweizerischer und internationaler Natur- und Artenschutzorganisationen.

c) Die Wahrung aller gemeinsamen Interessen der Mitglieder.

 

d) Die Förderung des Verständnisses Aussenstehender für herpetologisch-naturschützerische Belange sowie die Verbreitung allgemeiner, grundlegender Kenntnisse über Reptilien durch Öffentlichkeitsarbeit.

 

e) Die Vermittlung und Beratung bei der Beschaffung von Tieren.

 

f) Die Abhaltung von geselligen Anlässen.

 

II.  ORGANISATION

 

Art. 3

Die Organe des Vereins sind:

 

a) Die Mitgliederversammlung

 

b) Der Vorstand

 

c) Die Revisoren

 

Art. 4

Der Mitgliederversammlung als oberstes Organ stehen alle Geschäfte zu, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.

 

Art. 5

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen, die ordentliche immer innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Vereinsjahres. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich, mindestens 4 Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung. Sämtliche Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vor der Abhaltung im Besitz des Vorstandes sein.

 

Art. 6

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand und müssen auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

 

Art. 7

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Statuten-änderungen, Auflösung des Vereins, Anschluss an andere Organisationen und Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Art. 8

Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach aussen sowie sämtliche Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er bestimmt die Zeichnungsberechtigung sowie die Art ihrer Zeichnung. Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 500.-- pro Geschäft oder Fr. 30.-- pro teilnehmendes Mitglied bei Anlässen. Für höhere Beträge muss die Genehmigung der Mitgliederversammlung vorliegen.

Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

 

Art. 9

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und 1 Beisitzer

 

Art. 10

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 11

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 12

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder der Vizepräsident sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Art. 13

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren und einen Ersatzrevisor; diese sind beauftragt und ermächtigt, in die Tätigkeit des Vorstandes Einsicht zu nehmen und haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Nach jedem Vereinsjahr muss mindestens ein Revisor ersetzt werden.

 

 

III.   DIE MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 14

Personen von mindestens 18 Jahren können Mitglied werden. Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren und Personen in Ausbildung können Jugendmitglied werden. Über die Aufnahme oder die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei aktiver Teilnahme am Vereinsleben können Mitglieder und Jugendmitglieder zu Aktivmitgliedern für das folgende Vereinsjahr ernannt werden. Die anwendbaren Kriterien und Vergünstigungen für Aktivmitglieder werden durch den Vorstand festgelegt.

 

Art. 15

Die Mitglieder haben einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag zu entrichten. Er ist im ersten Quartal fällig.
Ab 1. Juli Eintretende haben für das laufende Jahr den halben Betrag zu entrichten.

 

Art. 16

Auf Antrag der Mitglieder oder des Vorstandes, können Mitglieder, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keinen Jahresbeitrag mehr zu entrichten. Über eine Ernennung entscheidet die Mitglieder-versammlung.
 

Art. 17

Mitglieder welche den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Ist gegen ein Mitglied der Ausschluss beantragt, so muss es zur Stellungnahme an die Mitgliederversammlung eingeladen werden.

Im Weiteren werden Mitglieder bei Nichtbezahlung des Beitrages bis zum Ende des Vereinsjahres ausgeschlossen.

 

Art. 18

Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich an den Präsidenten, der Austritt ist nur per Ende des Vereinsjahres möglich.

 

IV.   FINANZIERUNG

 

Art.  19

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:

 

a) Jahresbeiträgen der Mitglieder

 

b) Erlös aus Veranstaltungen

 

c) Zinsen des Vereinsvermögens

 

d) Freiwillige Zuwendungen

 

e) Vereinsvermögen

V.    AUFLÖSUNG

 

Art. 20

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Auflösung zustimmt. Sind in einer ersten Versammlung nicht die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, welche über die Auflösung mit absolutem Mehr der Anwesenden beschliesst. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

Die vom 25. Januar 2008 datierten Statuten wurden an der heutigen Mitgliederversammlung revidiert und mit 22 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung genehmigt.

 

  

St. Gallen, 15. Januar 2016

 

 

Der Präsident                           Der Vizepräsident

 

Markus Ruf                              Stefan Steingruber

Du kannst dir unsere Statuten auch als PDF-Dokument herunterladen:

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